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Versammlungen
Informationen zum Versammlungsrecht

Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug (etwa Demonstrationen, Mahnwachen) zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Einladung dem Landrat als Kreispolizeibehörde anzuzeigen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Versammlungsgesetz NRW).

Versammlung im Sinne des Gesetzes ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen, fallen deshalb nicht unter den Versammlungsbegriff.

Die Polizei berät Sie als Veranstalterin oder Veranstalter zu Einzelheiten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten werden Sie durch die Polizei zu einem Kooperationsgespräch eingeladen, in welchem gemeinsam Unklarheiten beseitigt und etwaige Probleme gelöst werden können.

Je nach Art und Umfang Ihrer Versammlung müssen Sie außerdem mit Auflagen rechnen, z. B. der Bereitstellung von Ordnerinnen und Ordnern, welche die Ordnung innerhalb der Versammlung gewährleisten. Die Versammlung kann auch verboten oder aufgelöst werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Bitte verwenden Sie für Ihre Anzeige das hier zum Download bereitgestellte Formular.

Dieses senden Sie bitte ausgefüllt und unterschrieben an:

Der Landrat des Rhein-Kreises Neuss
als Kreispolizeibehörde
Jülicher Landstraße 178
41464 Neuss
Telefax: 02131 300-20259

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung:

Dezernat Zentrale Aufgaben -Waffen- und Versammlungswesen: Telefon: 02131 300-0

Ihre Kreispolizeibehörde im Rhein-Kreis Neuss

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