Waffenrecht

Mehrere Waffen liegen übereinander. Darüber trägt eine Person etwas in ein Buch ein.
Waffenrecht
Infos zum Waffenrecht und Ihre Ansprechpartner bei der Polizei im Rhein-Kreis Neuss

 

Der Publikumsverkehr der Waffenbehörde an der Jülicher Landstraße 178 in Neuss als Dienststelle der Kreisverwaltung findet weiterhin zu den üblichen Zeiten (dienstags und donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr) statt. Für die An- und Abmeldung von Schusswaffen sowie die Abgabe von Anträgen etc. nutzen Sie bitte möglichst den Postweg oder geben Ihre Unterlagen an der Pforte ab. Die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse (zum Beispiel Eintragungen in Waffenbesitzkarten) kann in der Regel nicht am selben Tag erfolgen, da meist noch eine Zuverlässigkeitsprüfung (die letzte Überprüfung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen) erforderlich ist. Ein Ausfüllen der Formulare vor Ort ist nicht möglich. 
Ansonsten nutzen Sie bitte auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme via E-Mail (E-Mail-Adresse: ZA14.neuss [at] polizei.nrw.de). Unter dieser Adresse können Sie auch Ihr Stammdatenblatt mit den für den Waffentransfer mit Waffenhändlern bzw. -herstellern erforderlichen NWR-IDs anfordern.

 

Waffenkontrollen

Ab sofort führt die Waffenbehörde zusammen mit dem Bezirksdienst der Polizei unangekündigt Vor-Ort-Kontrollen bei Waffenbesitzern durch.

 

Wichtiger Hinweis der Polizei:

Betrüger verschafften sich in benachbarten Behörden unter dem Vorwand der Waffenkontrolle unberechtigt Zutritt zum Haus und entwendeten die Wertsachen der arglosen Bewohner.

Deshalb gilt, rufen Sie im Zweifelsfall unter der Telefonnummer 02131 300-0 bei unserer Polizeibehörde an und lassen Sie sich die Richtigkeit der Kontrolle bestätigen.

 

Sie benötigen ein Formular im Waffenwesen?

Wir stellen Ihnen einige wichtige Anträge und Formulare als PDF-Dateien zum Download bereit.

Bei jetzt noch offenen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Sachbearbeitung bei der Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss unter folgenden Telefonnummern:

 

Kleine Waffenscheine: 

 

   A - Z           02131-300-11418

 

Sonstige waffenrechtliche Angelegenheiten:

 

A, M, P - R  02131-300-11412
B, U 02131-300-11414
C - F, O 02131-300-11416
G, I, T 02131-300-11419
H, L, N 02131-300-11417
J, S 02131-300-11413
02131-300-11411
V - Z 02131-300-11415

Wenn Sie sich mit einer waffenrechtlichen Angelegenheit an Ihre Waffenbehörde wenden, verarbeitet diese im erforderlichen Umfang Ihre personenbezogenen Daten. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Formular „Datenschutzhinweise Waffenbehörde KPB Rhein-Kreis Neuss“ (siehe rechts).

Publikumszeiten sind:

Montags: nach Terminvereinbarung

Dienstags und donnerstags: Jeweils 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
 


Waffenbesitzer aufgepasst

Oft findet man bei Wohnungsauflösungen oder Todesfällen Waffen, für die eine waffenrechtliche Erlaubnis vorhanden sein muss.

Man sollte in solch einer Situation die Waffe vor Ort belassen und umgehend die Polizei verständigen.

Bei weiteren Fragen zu der Waffenabgabe lassen Sie sich mit dem Dezernat ZA 1.4 (Zentrale Aufgaben) der Polizei im Rhein-Kreis Neuss unter der Rufnummer 02131 300-0 verbinden.

 

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz regelt verschärfte Prüfungen - Verfassungsschutz muss beteiligt werden 

Das 3. Gesetz zur Änderung des Waffenrechts und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) ist am 19. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit sind am 20. Februar 2020 folgende verschärfte Regelungen in Kraft getreten:

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung wird bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis als auch bei der turnusmäßigen Regelüberprüfung (§ 4 Abs. 3 WaffG) durchgeführt. Die Waffenbehörden sind nunmehr verpflichtet, im Rahmen dieser Prüfung neben der Polizei und anderen Stellen auch die zuständige Verfassungsschutzbehörde zu beteiligen (§ 5 Abs. 5 WaffG).
Darüber hinaus gelten Mitglieder von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG). Das heißt, dass die Waffenbehörden ihnen beantragte Erlaubnisse verweigern sowie bereits erteilte Erlaubnisse entziehen können.
Waffenhersteller und -händler werden dazu verpflichtet, Informationen zu Waffen im Nationalen Waffenregister zu speichern. Damit soll sichergestellt werden, dass der gesamte Lebenszyklus von Waffen und deren wesentlichen Teilen durch die Sicherheitsbehörden nachzuvollziehen ist.

Weitere Informationen zu den Änderungen des Waffenrechts finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

 

Am 01.09.2020 ist die 2. Stufe des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten.
Was sind die wichtigsten Änderungen im Waffenrecht seit dem 01.09.2020?

• Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft.
• Bestimmte große Magazine werden künftig verbotene Gegenstände.
• Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.
• Die Länder werden ermächtigt, an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten.

Welche Magazine sind künftig verboten?

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.
Personen, die die betroffenen Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, wenn sie den Besitz vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung also bis spätestens 01. September 2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Sportschützen, die nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Absatz 4 Waffengesetz nutzen.

Anzeigepflichten bei unbrauchbar gemachten Waffen (sog. Deko-Waffen)

Die Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe muss zukünftig bei der Waffenbehörde angezeigt werden. Falls eine unbrauchbar gemachte Waffe abhandenkommt, erworben, überlassen oder vernichtet wird, ist dies ebenfalls bei der Waffenbehörde anzuzeigen. Die zuständige Waffenbehörde hat dem Anzeigenden eine Anzeigebescheinigung auszustellen.

Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen

Seit dem 01. September 2020 fallen Salutwaffen unter die Erlaubnispflicht. Für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen ist ein Bedürfnis sowie die weiteren in § 4 Abs. 1 WaffG geregelten Voraussetzungen erforderlich. Salutwaffen sind wie erlaubnisfreie Waffen aufzubewahren. Hat jemand am 1. September 2020 eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 unter Nachweis des Bedürfnisses eine Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder die Waffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Begrenzung der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen

Seit dem 01.09.2020 wird die Anzahl der Waffen, die auf eine gelbe Waffenbesitzkarte erworben werden können, auf zehn begrenzt. Besaß jemand bereits am 01.09.2020 aufgrund einer gelben Waffenbesitzkarte mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht.

 

 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110