Das LZPD NRW stand in intensivem Austausch mit den zuständigen Bundes- und Landesbehörden. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei ordnungsgemäßem Gebrauch des entsprechenden Lasermessgerätes zu unzulässigen Messwertabweichungen kommt.
Gleichwohl wurde für dieses Handlasermessgerät seitens des Herstellers in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eine überarbeitete Gebrauchsanweisung veröffentlicht und für verbindlich erklärt. Hiernach darf das Lasermessgerät nur noch mit einem Stativ sowie einer Vergrößerungsoptik eingesetzt werden. Da die betroffenen Polizeibehörden schon mit entsprechenden Dreibeinstativen und Vergrößerungsoptiken ausgestattet waren, besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf.
Die in 25 Kreispolizeibehörden sowie in zwei Landesoberbehörden vorhandenen 115 Lasermessgeräte des Typs TruSpeed LTI 20-20 können daher ab sofort wieder eingesetzt werden. Die Bußgeldstellen wurden entsprechend informiert, sodass die Bearbeitung der vorübergehend ruhend gestellten Verfahren fortgeführt werden kann.